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BGBl. II Nr. 355/2023

kundgemacht 05.12.2023 RIS↗
Änderung der Messgeräteverordnung 2016, der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen und der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Messgeräteverordnung 2016, die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen und die Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 355/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen 10 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1 bis Abs 5; Abs 7; Abs 8
in Kraft 20.04.2016 – 05.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 30/2016 · danach: BGBl. II Nr. 355/2023 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 06.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 355/2023 § 21↗RIS↗
Verfahren zur Behandlung von Messgeräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
§ 21.
(1) Haben die Eichbehörden Hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter diese Verordnung fallendes Messgerät die Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen, die unter diese Verordnung fallen, gefährdet, beurteilen sie beurteilt es, ob das betreffende Messgerät alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Eichbehörden dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangen die Eichbehörden Gelangt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Verlauf der Beurteilung nach Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass das Messgerät nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordern sie fordert es unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Messgerätes mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(3) Die Eichbehörden unterrichten Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle.
(4) Art. 21 18 der Verordnung (EGEU) Nr. 765/2008 2019/1020 gilt für die in Abs. 2 genannten Maßnahmen.
(5) Sind die Eichbehörden Ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf Österreich beschränkt, unterrichten sie das Bundesministerium unterrichtet es die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft darüber. Dieses und informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie es den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben hat.
(6) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(7) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Eichbehörden trifft das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Messgerätes auf dem inländischen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Messgerät vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(8) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Maßnahmen. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Maßnahmen.
(9) Aus den in Abs. 8 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben hervorzugehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Messgerätes, die Herkunft des Messgerätes, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Insbesondere ist anzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
… 3 unveränderte Absätze
1. Das Messgerät erfüllt die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen nicht, oder
2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut § 10 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.
(10) Ergibt die Überprüfung durch die Europäische Kommission, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist diese Maßnahme unverzüglich zurückzunehmen.