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BGBl. II Nr. 355/2023

kundgemacht 05.12.2023 RIS↗
Änderung der Messgeräteverordnung 2016, der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen und der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Messgeräteverordnung 2016, die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen und die Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 355/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Messgeräteverordnung 2016 9 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 20.04.2016 – 05.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 31/2016 · danach: BGBl. II Nr. 355/2023 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 06.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 355/2023 § 28↗RIS↗
Risiko durch konforme Geräte
§ 28.
(1) Stellt das Bundesministerium Bundesamt für Wissenschaft, Forschung Eich- und Wirtschaft oder die Eichbehörden Vermessungswesen fest, dass ein Messgerät ein Risiko für Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, ist der betreffende Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betroffenen Geräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Messgerätes, die Herkunft und Lieferkette des Messgerätes, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.