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BGBl. II Nr. 368/2023

kundgemacht 12.12.2023 RIS↗
Änderung der Sprengarbeitenverordnung und der Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Sprengarbeitenverordnung und die Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 368/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengarbeitenverordnung (SprengV) 15 § 0↗RIS↗
§ 6geändertZ 1
in Kraft 01.10.2004 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 358/2004 · danach: BGBl. II Nr. 368/2023 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 368/2023 § 6↗RIS↗
Sprengmittel
§ 6.
Es ist dafür zu sorgen, dass
1. nur Sprengmittel zur Verfügung gestellt werden, die den Bestimmungen der Sprengmittelverordnung entsprechen, nur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,
2. Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
3. beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
4. sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.