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BGBl. II Nr. 370/2023

kundgemacht 12.12.2023 RIS↗
Quotenregelungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung – QuRV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 370/2023× zu QuRV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Quotenregelungsverordnung (QuRV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.2024 – 11.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 370/2023 · danach: BGBl. II Nr. 146/2024 § 2↗RIS↗

Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch im Verfahren FinanzOnline zur Quotenregelung angemeldet hat.
  2. Absatz 2,Für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe hat jeweils eine gesonderte Berechnung der Quote zu erfolgen. Wechselt hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummer die Zuständigkeit des Finanzamts, ist diese Steuernummer amtswegig automationsunterstützt in die Quote des anderen Finanzamts zu übertragen.
  3. Absatz 3,Nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres können Vertreter Steuernummern nur in folgenden Fällen zur Quotenregelung anmelden:
    1. Ziffer eins
      die betreffende Steuernummer war am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres von einem anderen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet, die Quotenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum wurde noch nicht eingereicht und die Frist des Paragraph 3, Absatz eins, ist noch nicht abgelaufen (Vertreterwechsel);
    2. Ziffer 2
      rückwirkende Umgründung des Abgabepflichtigen oder des Vertreters;
    3. Ziffer 3
      die betreffende Steuernummer wurde erst nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres erteilt.
    Die Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres ist zu begründen. Sie hat für Steuernummern, für die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte einzureichen sind, vor dem 31. Jänner, für alle übrigen Steuernummern vor dem 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation und Abgabepflichtigen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, können nicht zur Quotenregelung angemeldet werden.
  5. Absatz 5,Vertreter können Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum elektronisch von der Quotenregelung abmelden. Die Abmeldung bewirkt, dass die Quotenerklärung für die abgemeldete Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung im Sinn des Paragraph 134, Absatz 2, erster Satz BAO. Das Finanzamt hat für die Einreichung der noch ausständigen Abgabenerklärung(en) des betroffenen Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.