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BGBl. II Nr. 370/2023

kundgemacht 12.12.2023 RIS↗
Quotenregelungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung – QuRV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 370/2023× zu QuRV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Quotenregelungsverordnung (QuRV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.2024 – 11.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 370/2023 · danach: BGBl. II Nr. 146/2024 § 3↗RIS↗

Ausscheiden von der Quotenregelung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (Paragraph 244, BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:
    1. Ziffer eins
      wenn über den Abgabepflichtigen während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (Paragraph eins, Ziffer 4,) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (Paragraph eins, Ziffer 2,) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.
    Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.
  2. Absatz 2,In den Fällen von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.