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BGBl. II Nr. 370/2023

kundgemacht 12.12.2023 RIS↗
Quotenregelungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung – QuRV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 370/2023× zu QuRV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Quotenregelungsverordnung (QuRV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 370/2023 § 4↗RIS↗

Einreichung von Quotenerklärungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgemeldeten und der gemäß Paragraph 3, ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.
  2. Absatz 2,Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
      1. Litera a
        bis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20% der Quotenerklärungen;
      2. Litera b
        bis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40% der Quotenerklärungen.
    2. Ziffer 2
      Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
      1. Litera a
        bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60% der Quotenerklärungen;
      2. Litera b
        bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80% der Quotenerklärungen;
      3. Litera c
        bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100% der Quotenerklärungen.
  3. Absatz 3,Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen.