Absatz eins,Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgemeldeten und der gemäß Paragraph 3, ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.
BGBl. II Nr. 370/2023
Quotenregelungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung – QuRV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Einreichung von Quotenerklärungen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:
- Ziffer einsIm auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
- Litera abis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20% der Quotenerklärungen;
- Litera bbis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40% der Quotenerklärungen.
- Ziffer 2Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
- Litera abis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60% der Quotenerklärungen;
- Litera bbis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80% der Quotenerklärungen;
- Litera cbis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100% der Quotenerklärungen.
- Absatz 3,Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen.