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BGBl. II Nr. 370/2023

kundgemacht 12.12.2023 RIS↗
Quotenregelungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung – QuRV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 370/2023× zu QuRV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Quotenregelungsverordnung (QuRV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.2024 – 11.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 370/2023 · danach: BGBl. II Nr. 146/2024 § 5↗RIS↗

Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (Paragraph 6,) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      eine Außenprüfung gemäß Paragraph 147, BAO;
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung gemäß Paragraph 153 e, Absatz 2, BAO;
    3. Ziffer 3
      ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union;
    4. Ziffer 4
      eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG.
  2. Absatz 2,Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Absatz eins, nicht eingereicht, ist die betroffene Steuernummer mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Paragraph 111, BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.