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BGBl. II Nr. 370/2023

kundgemacht 12.12.2023 RIS↗
Quotenregelungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung – QuRV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 370/2023× zu QuRV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Quotenregelungsverordnung (QuRV) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 370/2023 § 7↗RIS↗

Ausschluss von der Quotenregelung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt hat den Vertreter auf die mögliche Konsequenz eines Ausschlusses von der Quotenregelung hinzuweisen, wenn die Quote nach dem Abgabetermin 5 bzw. im Fall der Gewährung einer Nachfrist nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres nicht zu 100% erfüllt wurde, aber für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum erfüllt war.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt kann den Vertreter für einen Veranlagungszeitraum, für den die Frist für die Anmeldung zur Quotenregelung (Paragraph 2, Absatz eins,) noch nicht abgelaufen ist, von der Quotenregelung ausschließen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Der Vertreter hat die Quote bis zum Ablauf der bis 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gesetzten Nachfrist jeweils in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht zu 100% erfüllt.
    2. Ziffer 2
      Der Vertreter hat die Quote bis zum Ablauf von Abgabetermin 5 jeweils in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht zu 100% erfüllt und das Finanzamt hat in beiden Kalenderjahren keine Nachfrist gewährt.
    3. Ziffer 3
      Der Vertreter hat, wenn das Finanzamt in bloß einem von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren eine Nachfrist bis 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gewährt hat, die Quote in diesem Kalenderjahr bis zum Ablauf der Nachfrist und im anderen der beiden Kalenderjahre bis zum Ablauf von Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt.