BGBl. II Nr. 388/2023
Änderungen durch diese Kundmachung
Lehrberuf Fußpflege (Podologie)
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Lehrberuf Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
Berufsprofil
Paragraph 2,
- Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) über folgende berufliche Kompetenzen.
- Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
1. Grundlagen der Fußpflege |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) beachtet bei ihrer Arbeit die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Bewegungslehre. Sie erkennt Veränderungen des Bewegungsapparates und Fußdeformationen sowie ihre Folgeerscheinungen. Anhand ihres Fachwissens über Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten und Veränderungen an Hand- und Fußnägeln unterscheidet die Fachkraft diese und stimmt Fußpflegebehandlungen an die individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen ab. Dazu führt sie im Rahmen von Fußpflegebehandlungen Anamnesen durch, beurteilt die Haut des Fußes aus fußpflegerischer Sicht und berücksichtigt Indikationen und Kontraindikationen. Ermittelte Informationen dokumentiert sie. |
2. Fußpflegearbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) pflegt und behandelt Extremitäten, insbesondere Füße, Beine, Hände und Arme unter Beachtung der für den Beruf relevanten Ausübungsregeln. Dabei berücksichtigt sie aktuelle Trends im Bereich der Hand- und Fußpflege und recherchiert Neuentwicklungen. Die Fachkraft bereitet das für anstehende Fußpflegearbeiten benötigte Equipment unter Berücksichtigung notwendiger Maßnahmen wie Desinfektion oder Sterilisation vor. Sie arbeitet bei der Erstellung von im Betrieb zur Anwendung kommenden Hygieneplänen mit und dokumentiert entsprechende Informationen. Anhand der Einsatzgebiete, Auswirkungen auf den menschlichen Körper, Indikationen und Kontraindikationen wählt sie präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Präparate und Wirkstoffe aus, prüft und beurteilt sie und wendet sie an. |
Bei der Fußpflege erkennt die Fachkraft Deformationen an Nägeln und schneidet, feilt und fräst sie. Sie behandelt eingewachsene Zehennägel, wendet unter Berücksichtigung der Orthonyxie unterschiedliche Nagelspangen an und führt Nagelprothetik durch. Sie arbeitet in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten wie Skalpell sowie Fräsen und entfernt Schwielen, Hühneraugen und verhornte Hautstellen. Unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse ihrer Kunden und Kundinnen wendet die Fachkraft passende fußpflegerische Maßnahmen an. Sie verabreicht Hand- und Fußbäder und führt physikalische Fußpflegebehandlungen durch. Die Fachkraft führt fußpflegerische Massagen der Extremitäten unter Berücksichtigung von fußpflegerischen Indikationen und Kontraindikationen durch. Außerdem lackiert und gestaltet sie nach Kundenwunsch mit aktuellen Methoden Nägel. Abhängig von der jeweiligen Ausgangssituation versorgt die Fachkraft Druckstellen und Wunden nach kosmetischen und fußpflegerischen Maßnahmen mit passenden Druckentlastungsmaterialien und -produkten und legt zur Erstversorgung je nach Bedarf unterschiedliche Verbände an. Zur weiteren Wundversorgung verweist die Fachkraft die Kunden an Ärzte und Ärztinnen, Diplomiertes Gesundheits- und KrankenpfIegepersonal oder an andere medizinisch ausgebildete Gesundheitsdiensteanbieter. |
Bei der Maniküre pflegt die Fachkraft Hände und Nägel. Sie führt Hand und Armbehandlungen, wie Handmasken oder Paraffinpackungen durch und massiert Hände. Außerdem lackiert und gestaltet sie nach Kundenwunsch mit aktuellen Methoden Nägel. |
Bei der Ausführung der Arbeiten sorgt die Fachkraft für das persönliche Wohlbefinden von Kunden und Kundinnen und hält notwendige Schutzmaßnahmen und Hygieneanforderungen ein. |
3. Kundenberatung und Verkauf |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) berät Kunden und Kundinnen anforderungs- und bedarfsbezogen in Fragen der Fußpflege, erklärt vorbeugende Maßnahmen zur kosmetischen Gesunderhaltung der Gefäße, der Füße, Beine und der Hände und vermittelt die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Fußpflegeergebnisses. Sie erfragt die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden und Kundinnen, informiert sie über angebotene Dienstleitungen und führt Verkaufsgespräche. Bei Bedarf führt die Fachkraft auch einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache. Bei Beschwerden und Reklamationen, reagiert sie angemessen und leitet Schritte zur Konfliktbewältigung ein. Die Fachkraft übernimmt administrative Arbeiten im Bereich der Kundenverwaltung wie zB das Koordinieren von Kundenterminen und wirkt bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mit. Außerdem wickelt sie Zahlungsvorgänge unter Beachtung der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen ab, ermittelt den Tagesumsatz und führt den Kassaabschluss durch. |
- Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben setzt die Fachkraft folgende fachübergreifende Kompetenzen ein.
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch in Englisch und agiert kundenorientiert. |
2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Vorschriften zur Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend. |
3. Digitales Arbeiten |
Die Fachkraft im Beruf Fußpflege (Podologie) wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung). |
Berufsbild
Paragraph 3,
- Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
- Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
- Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
- Absatz 4,Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
- Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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1.7 Kundenorientiertes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
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2.3 Hygiene |
Die auszubildende Person kann |
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2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
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3.4 Informationssuche und -bewertung |
Die auszubildende Person kann |
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- Absatz 6,Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Fußpflege | |||
4.1 Medizinische Grundlagen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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4.2 Anamnese | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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5. Kompetenzbereich: Fußpflegearbeiten | |||
5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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5.2 Kundenbetreuung im Rahmen der Fußpflege | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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5.3 Fußpflege | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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5.4 Pflege von Händen und Füßen | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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5.5 Druckentlastung und Wundversorgung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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5.6 Maniküre | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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6. Kompetenzbereich: Kundenberatung und Verkauf | |||
6.1 Kundenberatung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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6.2 Kundenverwaltung, Kundenbindung und Verkaufsförderung | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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6.3 Servicebereich Kassa | |||
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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- Absatz 7,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
- Absatz 8,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen der Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Doppellehre
Paragraph 12,
Eine Doppellehre in der Kombination der Lehrberufe „Fußpflege (Podologie)“ und „Kosmetik (Kosmetologie)“ ist gemäß Paragraph 5, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,,“ ausgeschlossen.
Verhältniszahlen
Paragraph 13,
- Absatz eins,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, BAG werden abweichend von Paragraph 8, Absatz 5, BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person | zwei Lehrlinge |
Zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | zwei Lehrlinge |
Drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen | drei Lehrlinge |
Vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen | vier Lehrlinge |
Auf je drei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen | ein weiterer Lehrling |
- Absatz 2,Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten der Ausbilder oder die Ausbilderin (Paragraph 8, Absatz 9, BAG) sowie Personen mit Lehrabschluss gemäß dieser Verordnung oder gemäß einer Verordnung, an deren Stelle diese Verordnung getreten ist (Vorgängerlehrberuf), Personen, die die Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Lehrberuf abgelegt haben und mindestens zwei Jahre fachlich einschlägig Praxis nachweisen können und Personen, die mindestens fünf Jahre fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.
- Absatz 3,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, BAG werden abweichend von Paragraph 8, Absatz 10, BAG die nachstehenden Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder oder Ausbilderinnen festgelegt:
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | drei Lehrlinge |
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist | acht Lehrlinge |
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 14,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Februar 2024 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen 3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fußpfleger (Fußpfleger-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1996,, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Fußpfleger-Ausbildungsordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Jänner 2024 gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
- Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 6 bis 13 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1996, antreten.
- Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen. Für Lehrlinge, die bereits Lehrzeiten gemäß der Fußpfleger-Ausbildungsordnung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrvertrages absolviert haben, ist die Eintragung eines Lehrvertrages auf Grundlage dieser Verordnung im selben Lehrbetrieb ausgeschlossen.