Benützungsregelungen: Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, in dem vom Zivilflugplatzhalter Bedingungen für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes durch die Zivilflugplatzbenützenden getroffen werden (insbesondere Verhalten auf dem Zivilflugplatz, Hausordnung, Sicherheitsvorschriften);
BGBl. II Nr. 397/2023
Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 sowie Änderung der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 – ZFBO 2024) erlassen wird sowie die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bodenabfertigungsdienste: die einem Luftfahrzeughalter auf einem öffentlichen Zivilflugplatz erbrachten Dienste, die im Anhang des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, aufgezählt sind;
- Ziffer 3Dienstleistende: mit Ausnahme des Zivilflugplatzhalters jedes Unternehmen (Paragraph eins, des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219 aus 1897, in der jeweils geltenden Fassung), das Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;
- Ziffer 4Entgelteordnung: Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, in dem die für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zu entrichtenden Entgelte festgelegt werden;
- Ziffer 5Ereignis: ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 6festgesetzte Strecken: für eine auf einem Flugplatz vorhandene Piste die relevanten verfügbaren Längen für den Startlauf und die Landung eines Luftfahrzeuges. Die festgesetzte Strecken unterteilen sich in folgende 4 Längen:
- Litera averfügbare Startrollstrecke (Take-off Run Available, TORA): die Länge der Piste, die für den Startlauf eines startenden Luftfahrzeuges für verfügbar und geeignet erklärt worden ist;
- Litera bverfügbare Startstrecke (Take-off Distance Available, TODA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden;
- Litera cverfügbare Startabbruchstrecke (Accelerate-Stop Distance Available, ASDA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche;
- Litera dverfügbare Landestrecke (Landing Distance Available, LDA): die Länge der Piste, die für das Ausrollen eines landenden Luftfahrzeuges für verfügbar und geeignet erklärt wurde;
- Ziffer 7Flugplatzkontrollstelle: Flugplatzkontrollstelle im Sinne des Artikel 2, Ziffer 8, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, Amtsblatt Nummer L 281 vom 13.10.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/886, Amtsblatt Nummer L 205 vom 29.06.2020 Seite 14;
- Ziffer 8Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise: sowohl die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise im Sinne des Paragraph 172 a, LFG als auch Kundmachungen der Austro Control GmbH zum Zwecke des Flugberatungsdienstes;
- Ziffer 9Nacht: Nacht im Sinne des Artikel 2, Ziffer 97, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012,;
- Ziffer 10Rollhilfe: Maßnahmen, ausgenommen Verkehrslenkungsmaßnahmen, die der Sicherung des Rollens eines Luftfahrzeuges unter besonderen Umständen, wie insbesondere bei ungünstigen Sicht- oder Windverhältnissen, dienen und nicht von der Pilotin bzw. dem Piloten getroffen werden können;
- Ziffer 11Selbstabfertigung: Selbstabfertigung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, FBG mit der Maßgabe, dass unter Nutzer der Luftfahrzeughalter zu verstehen ist;
- Ziffer 12technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: Luftfahrzeuge im Sinne des Artikel 3, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Artikel 140, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1;
- Ziffer 13unvermeidbare Gründe: Gründe, die auch durch äußerste mögliche Sorgfalt im Hinblick auf die Planung und Durchführung des Fluges, nicht abgewendet werden können;
- Ziffer 14visuelle Hilfsmittel: auf Flugplätzen vorhandene Markierungs-, Beschilderungs- und Befeuerungselemente, ausreichend für den am Flugplatz vorhandenen Flugplatzbetrieb;
- Ziffer 15Zuständige Behörde: die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde.