Absatz eins,Grundausbildungen und Auffrischungen für die Flugplatzbetriebsleitung (Paragraph 4, Absatz 2,) dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anerkannt wurden. Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen zur Qualifikation des Veranstalters, ein detailliertes Lehrgangsprogramm samt Lehrmittel und Informationen zum Abschluss des Lehrganges (Wissenskontrolle, Ausbildungsnachweis) beizufügen.
BGBl. II Nr. 397/2023
Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 sowie Änderung der Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 – ZFBO 2024) erlassen wird sowie die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Anerkennung der Ausbildungslehrgänge
Paragraph 5,
- Absatz 2,Anträge gemäß Absatz eins, können mit Anträgen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für die Einsatzleitung gemäß Paragraph 6 a, ZNV verbunden werden. Die Anerkennung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachgewiesen hat, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erforderlichen Inhalte fachgerecht vermitteln zu können. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen der Ausbildungslehrgänge.