BGBl. II Nr. 399/2023
Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug und der Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 11.
(1) Die strafrechtliche Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf, an weiblichen Jugendlichen in der Justizanstalt im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt Wien-Favoriten, an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dadurch die Aufgaben des Maßnahmenvollzuges insbesondere wegen der Behandlungsmöglichkeiten, wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
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