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BGBl. II Nr. 417/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und der Namensänderungsverordnung 1997
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und die Namensänderungsverordnung 1997 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 417/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) 5 § 0↗RIS↗
§ 18ageändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 05.12.2023 – 22.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 26/2023 · danach: BGBl. II Nr. 417/2023 § 18a↗RIS↗
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 417/2023 § 18a↗RIS↗
Anmeldung An- oder Ummeldung unter Verwendung der Funktion E-ID
§ 18a.
(1) Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldenden an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und Familiennamen Namen, sein Geburtsdatum, seinen sein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Anmeldungen Meldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(2) Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion E-ID anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (§ 3 Abs. 1b MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß § 3 Abs. 1b MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 dritter vierter bis fünfter letzter Satz gilt.
(3) Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Anmeldung(en An- oder Ummeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(4) Der gemäß § 3 Abs. 1a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.
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