BGBl. II Nr. 417/2023
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und der Namensänderungsverordnung 1997
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und die Namensänderungsverordnung 1997 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändert
Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres
§ 26.
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.