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BGBl. II Nr. 418/2023

kundgemacht 27.12.2023 RIS↗
Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, der Unternehmerprüfungsordnung und der Wertpapiervermittlungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Allgemeine Prüfungsordnung, die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, die Unternehmerprüfungsordnung und die Wertpapiervermittlungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 418/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Prüfungsordnung 37 § 0↗RIS↗
§ 5bneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 418/2023 § 5b↗RIS↗

Fälligkeit der Prüfungsgebühr

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 5 a, zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      die Fälle des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.