Absatz eins,Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 5 a, zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
BGBl. II Nr. 418/2023
Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, der Unternehmerprüfungsordnung und der Wertpapiervermittlungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Allgemeine Prüfungsordnung, die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, die Unternehmerprüfungsordnung und die Wertpapiervermittlungsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5bneu
Fälligkeit der Prüfungsgebühr
Paragraph 5 b,
- Absatz 2,Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn
- Ziffer einsdie zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,
- Ziffer 2die Fälle des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 vorliegen oder
- Ziffer 3die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.