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BGBl. II Nr. 419/2023

kundgemacht 27.12.2023 RIS↗
BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Bundesrechenzentrum GmbH mit Aufgaben zur Erbringung von IT-Leistungen für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur betraut wird (BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 419/2023× zu BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

BRZ-OeBFA-Aufgabenübertragungs-Verordnung 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 419/2023 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit
    1. Ziffer eins
      der Entwicklung,
    2. Ziffer 2
      der Wartung und
    3. Ziffer 3
      dem Betrieb
    von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur für die Ausgabe, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten des Bundes einschließlich der Einheiten gemäß Paragraph 2, Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit weiteren IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, BFinG notwendig sind, betraut.
  2. Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH wird weiters mit der Entwicklung, der Wartung und dem Betrieb von IT-Anwendungen (u.a. Betriebssystemwartung sowie Wartung und Betrieb von Standardprodukten) und IT-Infrastruktur (bspw. Netzwerk-, Client- und Serverinfrastruktur) für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH betraut.
  3. Absatz 3,Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Beschaffung und der Bereitstellung der notwendigen IT-Betriebsmittel beauftragt.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der in Absatz eins bis 3 zu erbringenden Leistungen besteht Betriebspflicht.