Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat eine jährliche Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch durchzuführen.
BGBl. II Nr. 431/2023
Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Zuständigkeit
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Berechnung nach dieser Verordnung erfolgt durch die Bundesanstalt basierend auf den Vorgaben für die Meldeverpflichtung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008,.