BGBl. II Nr. 431/2023
Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
Paragraph 9,
Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen.