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BGBl. II Nr. 431/2023

kundgemacht 28.12.2023 RIS↗
Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Kundmachung BGBl. II Nr. 431/2023× zu Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 29.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 431/2023 § 9↗RIS↗

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Paragraph 9,

Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist einmal jährlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich des Berichtsjahrs 2022 zu erstellen.