Absatz eins,Es darf nur ein Gerät verwendet werden, das von einer von der Fachstelle anerkannten unabhängigen Stelle auf die technische Eignung und Funktionstüchtigkeit im Sinne des Absatz 3, überprüft wurde. Die Prüfgutachten sind der Fachstelle in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Die Fachstelle veröffentlicht auf ihrer Homepage eine Liste geeigneter Geräte.
BGBl. II Nr. 438/2023
Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Anforderungen an das Gerät
Paragraph 7,
- Absatz 2,Das von der sachkundigen Hilfsperson einzusetzende Gerät ist von der TGD-Tierhalterin bzw. vom TGD-Tierhalter im Rahmen des TGD-Programmes an seinen jeweiligen Tiergesundheitsdienst zu melden und dort zu registrieren. Das Gerät darf nur für die von der betroffenen TGD-Tierhalter bzw. vom betroffenen TGD-Tierhalter gehaltenen Ferkel am Betriebsstandort verwendet und nicht auf andere Betriebe verbracht und dort verwendet werden.
- Absatz 3,Das Gerät muss folgende Eigenschaften aufweisen:
- Ziffer einses muss von der Herstellerin bzw. vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkelkastration bestimmt sein;
- Ziffer 2die Be- und Nachfüllung des Behälters des Narkosegases ist nur durch die TGD-Betreuungstierärztin bzw. den TGD-Betreuungstierarzt zulässig. Der Behälter für den Wirkstoff muss manipulationssicher verschlossen sein.;
- Ziffer 3es muss technisch und baulich dazu geeignet sein, die erforderliche Narkosetiefe sicherzustellen;
- Ziffer 4es muss sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden;
- Ziffer 5Gewährleistung einer genauen Steuerung der Dosierung;
- Ziffer 6es muss ordnungsgemäß entsprechend den Herstellerangaben gewartet sein;
- Ziffer 7die Anzahl der Anwendungen inklusive der jeweiligen Anflutungszeit mit dem eingesetzten Narkosegas und gegebenenfalls Warn- oder Fehlermeldungen des Gerätes und das Datum der jeweiligen Anwendung müssen manipulationssicher aufgezeichnet werden. Die Auswertung muss jederzeit auslesbar und ausdruckbar sein.
- Absatz 4,Das Gerät muss jährlich durch eine fachkundige Person des Geräteherstellers oder der Vertreiberin bzw. des Vertreibers auf die Funktionalität überprüft werden. Verdampfer sind einer jährlichen Überprüfung durch eine speziell dafür akkreditierte Prüfstelle zu unterziehen.