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BGBl. II Nr. 438/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗
Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Kundmachung BGBl. II Nr. 438/2023× zu Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 438/2023 § 8↗RIS↗

Dokumentation

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Von der sachkundigen Hilfsperson sind zusätzlich zu den vom Gerät auslesbaren und ausdruckbaren Geräteauswertungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen; dies sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Ferkeln während oder unmittelbar nach der Narkose. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre am Betrieb aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Halbjährlich sind diese auch mit der TGD-Betreuungstierärztin bzw. dem TGD-Betreuungstierarzt zu besprechen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Weiters sind die Wartungsprotokolle mindestens drei Jahre am Betrieb aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.