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BGBl. II Nr. 44/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
externe Qualitätssicherungsverordnung
Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 44/2023× zu externe Qualitätssicherungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

externe Qualitätssicherungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 15.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 44/2023 § 2↗RIS↗

Aufgaben der Geschäftsstelle Sexualpädagogik

Paragraph 2,

Die Geschäftsstelle Sexualpädagogik hat

  1. Ziffer eins
    die Schulbehörden und Schulen bei der Beurteilung der fachlichen und didaktischen Qualität schulexterner Angebote durch webbasierte Bereitstellung von Unterlagen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung zu unterstützen,
  2. Ziffer 2
    die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung webbasiert zugehenden Meldungen schulexterner Angebote unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten zu beobachten und die dabei übermittelten Informationen auszuwerten,
  3. Ziffer 3
    die Organisation von wissenschaftlichen Fachgutachten über schulexterne Angebote als externe fachliche Qualitätssicherung zur Unterstützung des schulischen Unterrichts durchzuführen, und
  4. Ziffer 4
    Feedbackmeldungen zum Einsatz schulexterner Angebote von am Schulleben beteiligten Personen zu beobachten, auszuwerten und dem Board zu übermitteln.