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BGBl. II Nr. 44/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
externe Qualitätssicherungsverordnung
Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 44/2023× zu externe Qualitätssicherungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

externe Qualitätssicherungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 15.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 44/2023 § 4↗RIS↗

Geschäftsordnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Board hat mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen und auf der Website der Geschäftsstelle kundzumachen. Die Geschäftsordnung regelt die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass bei externen Qualitätssicherungsverfahren durch einstimmigen Beschluss des Boards jeweils zwei dem zu begutachtenden schulexternen Angebot adäquate Gutachterinnen oder Gutachter einzusetzen sind, die ein gemeinsames Gutachten zu erstellen haben.
  3. Absatz 3,In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass die Mitglieder des Boards aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit eine Person zu wählen haben, die das Board in fachlichen Fragen nach Außen vertritt.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung.