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BGBl. II Nr. 45/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.03.2023 – 30.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 45/2023 · danach: BGBl. II Nr. 141/2024 § 12↗RIS↗

Technische Ausführung – Sicherheitsschränke

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
    4. Ziffer 4
      bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Ziffer 3, eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
      1. Litera a
        die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 oder 2 höchstens 100 l (Summe) betragen,
      2. Litera b
        die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
      3. Litera c
        die Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
    5. Ziffer 5
      das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
  2. Absatz 2,In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.