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BGBl. II Nr. 45/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 45/2023 § 16↗RIS↗

Explosionsgefährdete Bereiche – Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Innerhalb von Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt Zone 0. Wenn der Behälter mit einer Inertisierung und einer Überwachung ausgestattet ist, ist je nach Ausführung der Inertisierung eine andere Zone zulässig.
  2. Absatz 2,Um Lagerbehälter im Freien gilt:
    1. Ziffer eins
      keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die technisch dicht sind;
    2. Ziffer 2
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
    3. Ziffer 3
      Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
  3. Absatz 3,Um Lagerbehälter in Räumen gilt:
    1. Ziffer eins
      keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die auf Dauer technisch dicht sind;
    2. Ziffer 2
      Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen bis zum Boden;
    3. Ziffer 3
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
    4. Ziffer 4
      Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
  4. Absatz 4,Um unterirdische Lagerbehälter gilt:
    1. Ziffer eins
      Zone 1 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
    2. Ziffer 2
      Zone 2 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Zone 2 um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte allseits horizontal bis zu einem Abstand von 2,0 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche;
    4. Ziffer 4
      keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
    5. Ziffer 5
      keine Zone um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen.
  5. Absatz 5,Um Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile gilt:
    1. Ziffer eins
      keine Zone bei auf Dauer technisch dichter Ausführung;
    2. Ziffer 2
      keine Zone bei Anordnung im Freien und technisch dichter Ausführung;
    3. Ziffer 3
      Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen in Räumen bis zum Boden.