Absatz eins,Innerhalb von Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt Zone 0. Wenn der Behälter mit einer Inertisierung und einer Überwachung ausgestattet ist, ist je nach Ausführung der Inertisierung eine andere Zone zulässig.
BGBl. II Nr. 45/2023
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Explosionsgefährdete Bereiche – Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Um Lagerbehälter im Freien gilt:
- Ziffer einskeine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die technisch dicht sind;
- Ziffer 2Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
- Ziffer 3Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
- Absatz 3,Um Lagerbehälter in Räumen gilt:
- Ziffer einskeine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die auf Dauer technisch dicht sind;
- Ziffer 2Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen bis zum Boden;
- Ziffer 3Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
- Ziffer 4Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
- Absatz 4,Um unterirdische Lagerbehälter gilt:
- Ziffer einsZone 1 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
- Ziffer 2Zone 2 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen;
- Ziffer 3Zone 2 um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte allseits horizontal bis zu einem Abstand von 2,0 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche;
- Ziffer 4keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
- Ziffer 5keine Zone um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen.
- Absatz 5,Um Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile gilt:
- Ziffer einskeine Zone bei auf Dauer technisch dichter Ausführung;
- Ziffer 2keine Zone bei Anordnung im Freien und technisch dichter Ausführung;
- Ziffer 3Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen in Räumen bis zum Boden.