Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 45/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 45/2023 § 19↗RIS↗

Explosionsgefährdete Bereiche – Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Um Manipulationsstellen in Lagerräumen und in Vorratsräumen für die aktive Lagerung gilt: bis zu einem Raumvolumen von 100 m3 Zone 1 für den gesamten Raum und Zone 2 in einem Abstand von 1 m um Öffnungen dieser Räume zu angrenzenden Nachbarräumen; bei größeren Räumen ist nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Zone zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Sicherheitsschränken gilt: keine Zone im Inneren der Schränke, wenn die Funktion der mechanischen Lüftung überwacht wird, sonst Zone 2 im Inneren der Schränke einschließlich der Absaugleitung bis ins Freie.