Absatz eins,Für sämtliche in der Betriebsanlage, der Arbeitsstätte oder der Baustelle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen Nachweise zum jeweiligen Flammpunkt vor Ort bereitgehalten werden. Der Flammpunkt ist für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang römisch eins Pkt. 2.6.4 CLP-VO zu bestimmen und nachzuweisen; dieser Nachweis wird jedenfalls durch ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 396 vom 30.12.2006 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2204, Amtsblatt Nummer L 446 vom 14.12.2021 Seite 34, erbracht.
BGBl. II Nr. 45/2023
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
4. Abschnitt
Unterlagen und Prüfungen
Unterlagen und Nachweise
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die einem Ansuchen in Verbindung mit Paragraph 353, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, in Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Darstellungen enthalten:
- Ziffer einsNachweise gemäß Absatz eins,;
- Ziffer 2Art der Lagerung (zB Lagerbehälter, Zusammenlagerung, Lagerräume, Auffangeinrichtungen, Logistik – Manipulationen);
- Ziffer 3nach Gefahrenkategorien aufgeschlüsselte Lagermengen;
- Ziffer 4technische Ausführung von Behältern, Rohrleitungen, Lagerräumen und Einrichtungen zur Manipulation (zB Füllstellen, Abgabeeinrichtungen);
- Ziffer 5Explosionsschutzkonzept;
- Ziffer 6Angaben zum Blitzschutzsystem;
- Ziffer 7Nachweise der Materialeignung und
- Ziffer 8Plandarstellungen (zB Lage- und Grundrisspläne, Rohrleitungspläne).