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BGBl. II Nr. 45/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 45/2023 § 25↗RIS↗

Erstmalige Prüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die erstmalige Prüfung muss in der Erbringung des Nachweises bestehen, dass die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen und Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; dem entsprechend muss die erstmalige Prüfung umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung (einschließlich Materialeignung und Ausführung) oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
    2. Ziffer 2
      die Prüfung von Lagerbehältern auf Dichtheit und von Rohrleitungen und Armaturen auf Festigkeit und Dichtheit gemäß Paragraph 23,;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung auf Eignung und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Leckanzeigesysteme;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der Eignung der Maßnahmen zum Explosionsschutz (Umsetzung des Explosionsschutzkonzepts, Eignung der verwendeten Geräte und Schutzsysteme für die jeweilige Zone).
  2. Absatz 2,Bei der erstmaligen Prüfung müssen dem Prüfer folgende Nachweise vorgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Ausführungsnachweise (zB Einbau, Verlegung, fotografische Dokumentation der Eignung von nach dem Einbau nicht mehr zugänglichen Einrichtungen),
    2. Ziffer 2
      Dichtheitsatteste,
    3. Ziffer 3
      Materialeignungsnachweise,
    4. Ziffer 4
      Nachweise zu mechanischen Daten, wie zB Standfestigkeit und Auftriebssicherheit,
    5. Ziffer 5
      Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage und Betriebsmittel sowie der Erdungsanlage und des Blitzschutzsystems,
    6. Ziffer 6
      Nachweis über die Einhaltung der Maßnahmen zum Explosionsschutz einschließlich Nachweisen über die Eignung und Funktionsfähigkeit mechanischer Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären,
    7. Ziffer 7
      Nachweise über die Eignung und die Funktionsfähigkeit wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).