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BGBl. II Nr. 45/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 45/2023 § 26↗RIS↗

Wiederkehrende Prüfungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:
    1. Ziffer eins
      oberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;
    2. Ziffer 2
      unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3,;
    3. Ziffer 3
      Rohrleitungen und Armaturen durch eine Dichtheitsprüfung mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar;
    4. Ziffer 4
      überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Ziffer 3, durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
  2. Absatz 2,Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Absatz eins, nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.
  3. Absatz 3,Folgende Einrichtungen müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
    1. Ziffer eins
      elektrische Anlagen und Betriebsmittel;
    2. Ziffer 2
      Erdungs- und Blitzschutzanlagen;
    3. Ziffer 3
      mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;
    4. Ziffer 4
      wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung, die Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und die Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).