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BGBl. II Nr. 45/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 01.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 45/2023 § 31↗RIS↗

Unzulässige Lagerung

Paragraph 31,

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden

  1. Ziffer eins
    in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. Ziffer 2
    in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. Ziffer 3
    in Pufferräumen und Schleusen,
  4. Ziffer 4
    in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. Ziffer 5
    in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. Ziffer 6
    auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. Ziffer 7
    in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. Ziffer 8
    in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. Ziffer 9
    auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. Ziffer 10
    im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.