Absatz eins,Zusammenlagerungen von brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen, Lagergebäuden, Lagerbereichen und Sicherheitsschränken dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze erfolgen.
BGBl. II Nr. 45/2023
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Zusammenlagerung
Paragraph 32,
- Absatz 2,Für eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten, welche außer der Brennbarkeit weitere Gefahrenmerkmale gemäß CLP-VO aufweisen, mit anderen Stoffen oder Gemischen ist für die brennbaren Flüssigkeiten nur die Gefahrenklasse 2.6. (Entzündbarkeit) relevant.
- Absatz 3,Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenkategorien dürfen gemäß Paragraph 33, zusammengelagert werden.
- Absatz 4,Brennbare Flüssigkeiten dürfen mit folgenden anderen Stoffen oder Gemischen zusammengelagert werden:
- Ziffer einsStoffen und Gemischen, die nicht unter Artikel 3 CLP-VO fallen (nicht als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische),
- Ziffer 2entzündbaren Gase in Form von Propan oder Butan (Gefahrenklasse 2.2 von Anhang römisch eins CLP-VO) in Mengen von höchstens 15 kg und Behältergrößen mit einem Füllgewicht von jeweils nicht mehr als 1 kg,
- Ziffer 3Stoffen und Gemischen, die unter Gefahrenklasse 2.3 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (Aerosole),
- Ziffer 4Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 2.7 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (entzündbare Feststoffe), in pastöser Form und bis zu einer Menge von 200 kg,
- Ziffer 5Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 1 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 1 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition), bis zu einer Menge von 200 l oder 200 kg,
- Ziffer 6Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 4, Gefahrenklasse 3.8 Kategorie 2 oder 3 oder Gefahrenklasse 3.9 Kategorie 2 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (akut toxische Stoffe und Gemische, Stoffe und Gemische mit spezifischer Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition oder spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition),
- Ziffer 7Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklassen 3.2, 3.3 und 3.4 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (Gefahr der Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, der schweren Augenschädigung/Augenreizung oder Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut),
- Ziffer 8Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 3.10 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (aspirationsgefährliche Stoffe und Gemische),
- Ziffer 9Stoffen und Gemischen, die unter die Gefahrenklasse 4 von Anhang römisch eins CLP-VO fallen (gewässergefährdende Stoffe und Gemische),
- Ziffer 10Stoffen und Gemischen mit mehreren gefährlichen Eigenschaften gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9, unter Beachtung der Mengenbeschränkungen gemäß Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5,
- Absatz 5,Bei der Zusammenlagerung gemäß Absatz 4, sind Aerosole gemäß Absatz 4, Ziffer 3, brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 gleichzuhalten.
- Absatz 6,Im Einzelfall darf die Behörde andere als die im Absatz 4, umschriebenen Zusammenlagerungen zulassen, wenn durch entsprechende Brandschutzmaßnahmen (zB durch Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und ortsfeste Löscheinrichtungen) der gleiche Schutz erreicht wird.