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BGBl. II Nr. 45/2023

kundgemacht 14.02.2023 RIS↗
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 01.03.2023 – 30.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 45/2023 · danach: BGBl. II Nr. 141/2024 § 35↗RIS↗

Bemessung der Schutzstreifen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Breite der Schutzstreifen muss Absatz 2, entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie  1, 2 oder 3, die Reste von brennbaren Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten, gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt. Die Schutzstreifen mehrerer Lagerbereiche dürfen einander überschneiden.
  2. Absatz 2,Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 1 000 l: 5 m,
    2. Ziffer 2
      bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend,
    4. Ziffer 4
      bei mehr als 100 000 l: 30 m.