Absatz eins,Die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten aus Lagerbehältern über Abgabeeinrichtungen ist nur dann zulässig, wenn
- Ziffer einsdiese Tätigkeit von einer für die Tankstelle verantwortlichen Person vorgenommen wird oder
- Ziffer 2im Fall der Selbstbedienung eine verantwortliche Aufsichtsperson im Tankstellenbereich anwesend ist, die die Betankungsvorgänge mittels Sichtverbindung oder Videoüberwachung beaufsichtigt,
- Ziffer 3es sich um Betriebstankstellen handelt oder
- Ziffer 4die Anforderungen des Paragraph 42, erfüllt sind.