Absatz eins,Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig ausgeführt sein.
BGBl. II Nr. 45/2023
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Technische Ausführung – unterirdische Lagerbehälter
Paragraph 8,
- Absatz 2,Domschächte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- Ziffer einsÜber Einstiegsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern müssen dicht mit dem Lagerbehälter verbundene Domschächte angeordnet sein;
- Ziffer 2die lichte Weite der Domschächte muss mindestens 0,2 m größer als die Einstiegsöffnung sein;
- Ziffer 3die Anschlussstutzen von Behältern müssen im Domdeckel oder im Scheitel des Behälters, jedoch innerhalb von Domschächten angeordnet sein; die Anschlüsse müssen zugänglich sein;
- Ziffer 4Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern vermieden wird;
- Ziffer 5Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass Leckagemengen erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können;
- Ziffer 6Domschächte müssen den zu erwartenden Verkehrslasten standhalten und dürfen keine unzulässigen Belastungen auf den Behälter übertragen, die zu Schäden an der Behälterwandung führen;
- Ziffer 7Domschächte müssen außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen oder Fülleinrichtungen angeordnet und mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung versehen sein; diese Anforderungen müssen nicht erfüllt sein, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass das explosionsfähige Volumen dauerhaft auf ein Mindestmaß beschränkt wird oder ein Explosionsablauf auf ein unschädliches Ausmaß begrenzt wird;
- Ziffer 8Durchführungen für Leitungen oder Kabel in Wänden von Domschächten müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe abgedichtet sein;
- Ziffer 9Anschlüsse für Entwässerungsleitungen in Domschächten sind unzulässig;
- Ziffer 10Domschächte dürfen nicht innerhalb sonstiger explosionsgefährdeter Bereiche, wie von Flüssiggaslagerungen und Abgabestellen für Flüssiggas, liegen.
- Absatz 3,Unterirdische Lagerbehälter müssen einen Mindestabstand von 0,5 m voneinander und von 1,0 m von Grundgrenzen und Fundamenten angrenzender Bauwerke aufweisen.
- Absatz 4,Unterirdische Lagerbehälter müssen mindestens 0,8 m Erddeckung aufweisen.