BGBl. II Nr. 56/2023
Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten und der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten und die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
2
§ 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 6 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 4 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 beenden Bescheide gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, die auf Grund von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen.
(5) Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 414/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.