Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, den Endnutzern Warnmeldungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, übermitteln können.
BGBl. II Nr. 60/2023
Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gegenstand
Paragraph eins,
- Absatz 2,Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, in welcher technischen Form Warnmeldungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, von Mobilfunkbetreibern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, den Endnutzern zu übermitteln sind.