BGBl. II Nr. 60/2023
Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Inkrafttreten
Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.