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BGBl. II Nr. 64/2023

kundgemacht 15.03.2023 RIS↗
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 64/2023× zu EAG-IZV×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 16.03.2023 – 23.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 64/2023 · danach: BGBl. II Nr. 76/2025 § 6↗RIS↗

Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 56, Absatz 8, EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.
  2. Absatz 2,Der Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß Paragraph 56, Absatz 10, Ziffer 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die
    1. Ziffer eins
      auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
    2. Ziffer 2
      auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
    3. Ziffer 3
      auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
    4. Ziffer 4
      auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
    5. Ziffer 5
      auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
  3. Absatz 3,Für Anlagen gemäß Paragraph 56, Absatz 10, Ziffer eins, EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Absatz eins, zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
    2. Ziffer 2
      gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
    3. Ziffer 3
      landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
  4. Absatz 4,Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. Paragraph 6, Absatz eins und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.
  5. Absatz 5,Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Absatz 4, gelten folgende Anlagen:
    1. Ziffer eins
      Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
      1. Litera a
        mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
      2. Litera b
        primärer Wetterschutz;
      3. Litera c
        Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
      4. Litera d
        Brandschutz;
      5. Litera e
        Lärmschutz;
      6. Litera f
        Trennung zwischen Innen- und Außenbereich;
      7. Litera g
        Schutz oder Sicherheit.
    2. Ziffer 2
      Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden;
    3. Ziffer 3
      Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen;
    4. Ziffer 4
      Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern;
    5. Ziffer 5
      Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Absatz 3, erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.