Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 65/2023

kundgemacht 16.03.2023 RIS↗
Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 65/2023× zu Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 65/2023 § 5↗RIS↗

Dokumentation

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um dem Landeshauptmann als zuständige Behörde gemäß Paragraph 24, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, die Herkunft der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgeführten Lebensmittel, sowie der freiwillig ausgelobten Lebensmittel nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Als Nachweis gemäß Absatz eins, gilt die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen oder an von fachlich qualifizierten öffentlichen Stellen betriebenen Systemen zur Herkunftskennzeichnung, die jedenfalls über ein externes Kontrollsystem verfügen.