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BGBl. II Nr. 70/2023

kundgemacht 20.03.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BKA
Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 70/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BKA neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 21.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 70/2023 § 6↗RIS↗

Theoretische Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      den für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, v4 arbeitsplatzspezifischen Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule sowie
    3. Ziffer 3
      die für das Bundeskanzleramt und das Österreichische Staatsarchiv spezifischen Module.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form eines Basislehrgangs und von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als
    1. Ziffer eins
      Seminar/Training,
    2. Ziffer 2
      elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System),
    3. Ziffer 3
      Selbststudium

    oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

  3. Absatz 3,Die Teilnahme am Basislehrgang und an Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt als Dienst.
  4. Absatz 4,Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 2 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten, dessen Führungskraft sowie der Personalabteilung auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.
  5. Absatz 5,Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.