Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 70/2023

kundgemacht 20.03.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BKA
Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 70/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BKA neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 21.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 70/2023 § 8↗RIS↗

Ausbildungsplan

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die/der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Basislehrgang und die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
    2. Ziffer 2
      eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
    3. Ziffer 3
      der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
    4. Ziffer 4
      die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hierfür.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Zeit möglich ist.
  4. Absatz 4,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Mit Abschluss des Ausbildungsgesprächs gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.