Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die/der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
BGBl. II Nr. 70/2023
Grundausbildungsverordnung-BKA
Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Ausbildungsplan
Paragraph 8,
- Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- Ziffer einsder Basislehrgang und die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
- Ziffer 2eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
- Ziffer 3der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
- Ziffer 4die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hierfür.
- Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Zeit möglich ist.
- Absatz 4,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
- Absatz 5,Mit Abschluss des Ausbildungsgesprächs gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.