Absatz eins,Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
- Ziffer einsRegistrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 5,) und
- Ziffer 2Überwachung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 10, Absatz 3,).