Absatz eins,Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss die Kriterien gemäß Absatz 2 bis 5 erfüllen.
BGBl. II Nr. 85/2023
Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen (Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Nachhaltigkeitskriterien
Paragraph 3,
- Absatz 2,In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels behördlicher Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sichergestellt, dass
- Ziffer einsdie Erntetätigkeiten legal sind,
- Ziffer 2auf den Ernteflächen Walderneuerung stattfindet,
- Ziffer 3Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen, geschützt sind,
- Ziffer 4bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten und
- Ziffer 5durch die Erntetätigkeit die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert werden.
- Absatz 3,Stehen Nachweise gemäß Absatz 2, nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein, dass
- Ziffer einsdie Erntetätigkeiten legal sind,
- Ziffer 2auf den Ernteflächen Walderneuerung stattfindet,
- Ziffer 3Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen, geschützt sind, es sei denn, dass der Nachweis dafür erbracht wird, dass die Ernte diesen Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft,
- Ziffer 4bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten und
- Ziffer 5durch die Erntetätigkeit die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert werden.
- Absatz 4,Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittländern produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss weiters den folgenden Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) insofern entsprechen, als das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist und
- Ziffer einseinen beabsichtigten nationalen Beitrag (NDC) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt hat, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder
- Ziffer 2nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5, des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2022,, bestehen, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und die für Nachweise sorgen, dass die für den LULUCF-Sektor gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.
- Absatz 5,Stehen Nachweise nach Absatz 4, nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleichbleiben oder langfristig verbessert werden.
- Absatz 6,Die Nachhaltigkeitskriterien sind erfüllt, wenn die forstwirtschaftliche Biomasse
- Ziffer einsim Inland geerntet wurde,
- Ziffer 2aus anderen Mitgliedstaaten stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien von gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystemen bestätigt wird, oder
- Ziffer 3aus Drittländern stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannte freiwillige nationale oder internationale Zertifizierungssysteme oder durch Beschluss der Kommission bestätigt wird.
- Absatz 7,Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der forstwirtschaftlichen Biomasse, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 30, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anzuwenden.