BGBl. II Nr. 85/2023
Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen (Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Kriterien für Treibhausgaseinsparungen
Paragraph 4,
Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Artikel 31, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, maßgeblich.