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BGBl. II Nr. 85/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen (Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 85/2023× zu NFBioV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 04.04.2023 – 20.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 85/2023 · danach: BGBl. II Nr. 124/2026 § 5↗RIS↗

Registrierung von Zertifizierungsstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Erzeuger mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von forstwirtschaftlicher Biomasse im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065:2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011:2018 genügen und
    3. Ziffer 3
      sich nachweislich verpflichten, im Sinne des Paragraph 10, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. Ziffer 3
      alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die Registrierung gilt als Anerkennung der Zertifizierungsstelle durch die zuständige Behörde.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.