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BGBl. II Nr. 85/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen (Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 85/2023× zu NFBioV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 04.04.2023 – 20.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 85/2023 · danach: BGBl. II Nr. 124/2026 § 8↗RIS↗

Anforderungen an Unternehmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.
  2. Absatz 2,Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse gemäß Paragraph 3, über die gesamte Lieferkette nachweisen. Ebenso sind Aufzeichnungen zu den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 4, zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, auf der Stufe des Anlagenbetreibers zu ermitteln. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorzulegen.
  3. Absatz 3,Unternehmen haben eine Kopie des Zertifikats gemäß Absatz eins und Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß Paragraph 4, jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen beizulegen.
  4. Absatz 4,Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 9,, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Warenkonten zu enthalten.