Absatz eins,Anlagenbetreiber müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Wareneingänge und deren Zuordnung zur erzeugten Elektrizität, Wärme oder Kälte ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss zumindest die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
- Ziffer einsdas Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise – stätte,
- Ziffer 2das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
- Ziffer 3das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang der unter Ziffer eins, genannten Lieferungen zugeordnet sind und
- Ziffer 4das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des Bilanzierungszeitraums erreicht wird.