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BGBl. II Nr. 86/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung – BMEN-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 86/2023× zu BMEN-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 04.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 86/2023 § 7↗RIS↗

Überwachung der Zertifizierungsstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
    3. Ziffer 3
      Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
    4. Ziffer 4
      Auskünfte zu verlangen,
    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise der betroffenen Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Stellt die Umweltbundesamt GmbH bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder bei einer Maßnahme gemäß Absatz eins, Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, so hat sie den Betreiber des Zertifizierungssystems und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hierüber zu informieren. Hat die betroffene Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets, so hat die Umweltbundesamt GmbH außerdem jene nationale Behörde zu informieren, die die betroffene Zertifizierungsstelle akkreditiert hat.
  3. Absatz 3,Auf Anfrage der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltbundesamt GmbH Informationen und Unterlagen gemäß Absatz eins, an diese zu übermitteln.