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BGBl. II Nr. 87/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Änderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der AEV Milchwirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die AEV Milchwirtschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 87/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung (AEV Milchwirtschaft) 15 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 24.05.2019 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 87/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 87/2023 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 183/1991 sowie Abschnitt V des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 bis 4, § 2, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:
1. Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.