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BGBl. II Nr. 88/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Änderung der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 88/2023× zu NLAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV) 414 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 Z 2 (neu), Z 3 lit a, lit b, Schlussteil, Z 4 lit b; Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 4 Z 1, Z 2; Abs 5 Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 3, Z 4 (neu); Abs 6 · umnummeriert: Abs 1 Z 3
in Kraft 13.06.2018 – 03.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2018 · danach: BGBl. II Nr. 88/2023 § 4↗RIS↗
in Kraft 04.04.2023 – 17.02.2026 · idF BGBl. II Nr. 88/2023 · danach: BGBl. II Nr. 24/2026 § 4↗RIS↗
Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe
§ 4.
(1) Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland oder, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
1. Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
2. Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
2 3. Flächen, die
a) nach den naturschutzrechtlichen durch rechtliche Bestimmungen oder von der Länder zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke oder für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten unter Schutz gestellt sind, oder
b) zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind und von der vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch die Kommission gemäß Art. 18 30 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG für die Zwecke des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt wurden (EU) 2018/2001,
es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und, flüssigen Biobrennstoffen steht und Biomasse-Brennstoffen dem Schutzzweck nicht entgegen steht;
3 4. Flächen, die Grünland von mehr als 1 ha mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
a) Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
b) kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die standortangepasste Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Art. 7b Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Art. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
(2) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:
1. Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind,;
2. Wälder auf kontinuierlich bewaldete Gebiete, das heißt Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
3. Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C der Richtlinie 2009/28/EG (EU) 2018/2001 beschriebenen Methode die in Art. 17 29 Abs. 2 10 dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.
(3) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
(4) Die Für in der Europäischen Union angebauten und in Drittländern angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe müssen von Flächen stammen, gelten
1. die den Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen und die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1,
2. auf denen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen von Cross Compliance gemäß Art. 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, eingehalten werden. die Bestimmungen der Art. 29 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
(5) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe aus Drittländern gelten:
1. die Bestimmungen der Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG,
2. die gemäß Art. 18 Abs. 4 bis 7 der Richtlinie 2009/28/EG gefassten Beschlüsse der Kommission und
3. die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014, insbesondere Art. 1. die gemäß Art. 30 Abs. 4, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission und
4. für in der Europäischen Union angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zusätzlich die gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission.
(5) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Art. 31 sowie der Methodologie von Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzugehen und Art. 11 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu berücksichtigen.
(6) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Art. 19 sowie der Methodologie von Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG vorzugehen und dem Systembetreiber eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Reststoffen hergestellt werden, die von landwirtschaftlichen Flächen stammen, sowie Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden, werden für die Zwecke von Art. 29 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Bewirtschafter dieser landwirtschaftlichen Flächen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen gemäß Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anlage 2 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, oder gleichwertiger Anforderungen einhalten.