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BGBl. II Nr. 89/2023

kundgemacht 03.04.2023 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, der AEV anorganische Düngemittel, der AEV Deponiesickerwasser, der AEV Laboratorien und der AEV medizinischer Bereich
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die AEV anorganische Düngemittel, die AEV Deponiesickerwasser, die AEV Laboratorien und die AEV medizinischer Bereich geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 89/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (AEV Zucker- und Stärkeerzeugung) 17 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 31.12.1995 – 03.04.2023 · idF BGBl. Nr. 1073/1994 · danach: BGBl. II Nr. 89/2023 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 89/2023 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Bei einem Abwasserparameter gemäß den Anlagen A oder B, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Rüben-Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bzw. der maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 3 mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.
(2) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen. Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.
Schlagworte
Verarbeitungstag